Handelt es sich um illegales Glücksspiel, wenn Online-Spielotheken ihre Dienstleistung ohne in Deutschland erteilte Lizenz ausüben? Laut der Neufassung vom Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), der seit Juli 2021 seine Gültigkeit erlangt hat, müsste die Antwort „ja“ lauten. Doch führt diesbezüglich kein Weg am Umlaufbeschluss vorbei, mit dem eine Duldung ausgesprochen wurde.
Halle. Am 8. September 2020 haben die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder einen Umlaufbeschluss herausgebracht. Dort sind diverse Regeln festgehalten, die sich ebenso im GlüStV wiederfinden. Es handelt sich um die verbindlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Seit 1. Juli 2021 gilt der GlüStV. Ist der Umlaufbeschluss damit jetzt überflüssig? Und betreiben die Online-Spielotheken in Deutschland inzwischen wieder illegales Glücksspiel?
Im §4 GlüStV sind „Allgemeine Bestimmungen zur Erlaubniserteilung“ geregelt. Dort heißt es unter Abs. 1: „Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“ Klingt eindeutig. Online-Spielotheken verweisen aktuell meist noch auf ihre Lizenz aus Malta oder Gibraltar. Doch laut Rechtsprechung braucht es aktuell eine deutsche Konzession.
Obwohl die Bewerbungsfrist dafür gestartet ist und wir ganz stark davon ausgehen, dass viele Spielotheken sich längst beworben haben, hat noch kein Anbieter die deutsche Lizenz erhalten. Faktisch betreiben die Online-Spielhallen derzeit illegales Glücksspiel. Doch damit ist die Sachlage jetzt ebenfalls nicht anders, als seit 2012. Denn vor der Neuauflage des Glücksspielstaatsvertrages waren Online-Spielotheken grundsätzlich verboten. Dennoch hatten diese Angebote in Deutschland mehr oder weniger freie Hand.
Jetzt ist es also ein Schritt nach vorne. Online-Slots sind erlaubnisfähig. Lediglich die Erlaubnis zur Vermittlung hat noch kein Anbieter erhalten. Dass liegt auch daran, dass die neu geschaffene Behörde noch nicht vollumfänglich einsatzfähig ist. Und doch braucht niemand vor dem Online-Glücksspiel zurückzuschrecken.
Weiter vorne kamen wir auf den Umlaufbeschluss zu sprechen. Und in diesem Dokument, welches ansonsten nur bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages seine Gültigkeit behalten sollte, haben die Politiker durchaus Weitsicht bewiesen. Einerseits hieß es dort: „Den Anbietern soll ein Übergang in das Regelwerk des GlüStV 2021 eröffnet werden, soweit sie ihre Geschäftspraxis tatsächlich bereits heute an die voraussichtliche künftige Rechtslage anpassen und ihr Angebot darauf entsprechend beschränken.“
Dies haben viele Anbieter gemacht. Und weil dem so ist, sind diese jetzt sicherlich in freudiger Erwartung einer Konzession. Doch auch ohne deutsche Lizenz handelt es sich nicht um illegales Glücksspiel. Denn im Umlaufbeschluss heißt es unter Punkt 7 wie folgt: „Es besteht Einigkeit darüber, dass die vorstehend gefundene Lösung sinngemäß für die Übergangszeit nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 bis zum Übergang der Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder nach §27p GlüStV 2021 Anwendung finden soll“.
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